Satzung Fanszene Rostock e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 01.09.2007 gegründete Verein führt den Namen „Fanszene Rostock“ und hat seinen Sitz in Rostock. Er wurde in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 2297 eingetragen. Durch die Eintragung erhielt der Fanclub den Namenszusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele, sondern eine Förderung der Fans des FC Hansa Rostock e.V. Dazu stellen wir uns die Aufgabe, Choreographien in Form von Fahnen, Überziehfolien oder Blockfahnen herzustellen und im Stadion zu präsentieren. Besonders wichtig ist uns auch die Einbeziehung Jugendlicher Sportsfreunde. Dazu gehört auch die Betreuung dieser oben genannten Personen bei Heimspielen, aber auch bei Auswärtsfahrten.

§ 3 Grundsätze

Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unzweckmäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Fanclub arbeitet nur im Großraum Rostock. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Interessenten, die gewaltbereit sind, oder zu einer politischen Gruppe mit rechts bzw. linksradikalen Hintergrund gehören, können nicht Mitglieder werden, da dies dem Geist des Vereins widersprechen würde. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme und die Mitgliedsstatute entscheidet. Der Antrag ist durch den Interessenten oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich oder per E-Mail dem Vorstand zu übergeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Einspruch möglich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
    a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
    b) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Als aktive und fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit dem Verein beitreten.

Aktive Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Diese Rechte ruhen bei Zahlungsverzug ab Beginn des II. Quartals eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) bis zur vollständigen Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das aktive Wahlrecht kann jedes Mitglied ausüben, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Fördernde Mitglieder haben das Recht, Redebeiträge in der Mitgliedsversammlung zu leisten. Es steht Ihnen überdies zu, Antragsvorschläge zu unterbreiten. Über Zulassung und Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand einstimmig durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Stimmrecht steht fördernden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung nicht zu.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Status eines Mitglieds geändert werden.

§ 6 Pflichten

Aktive und fördernde Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine Kontaktmöglichkeiten immer auf dem aktuellsten Stand zu halten. Dazu gehören die Adresse und insbesondere die E-Mail Adresse. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten oder durch eine monatliche Zahlung. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres (nach dem 01.Juli) dem Fanclub beitreten, bezahlen einen Halbjahresbeitrag im Voraus. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.

§ 7 Organe und Vorstand

Die Organe des Vereins: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einem 1. Vorsitzenden
  • einem 2. Vorsitzenden
  • einem Schatzmeister

die gleichzeitig im Sinne § 26 des BGB wirken.

Durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dessen Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei vorstehend genannte Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit bei der Mitgliedervollversammlung liegt. Sollte der Vorstand nicht mehr Handlungsfähig sein, so ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Einberufung ist jedes Mitglied berechtigt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung (MV) und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der MV
  3. Ausführung der Beschlüsse der MV
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes pro Geschäftsjahr
  5. Erstellung eines Jahresberichtes
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist zuständig für:

  • Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entlassung und Wahl des Vorstandes -Satzungsänderung -Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens fünf Wochen, schriftlich oder per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins: http://www.fanszene-rostock.de/ unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1.Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied nach angemessener Zeit zugänglich gemacht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Fanclubs. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sobald 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein wird vertreten durch:

den 1. Vorsitzenden Roman Päsler und
den 2. Vorsitzenden Sebastian Janz.